I. Grundlagen
- Diese Vereins- und Beitragsordnung ergänzt die Vereinssatzung und regelt unser Vereinsleben.
- Die Verein- und Beitragsordnung wird initiativ gemäß § 8 Abs. 5, 6, 7 durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Anpassungen der Vereins- und Beitragsordnung auch im weiteren Umfang können durch den Vorstand beschlossen werden. Sie sind unmittelbar nach Verabschiedung gültig. Abweichend davon kann ein Gültigkeitsbeginn beschlossen werden.
- Änderungen der Vereins- und Beitragsordnung können dem Vorstand im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, wenn von mindestens
II. Aufnahmekriterien
- Für einen Platz in unserer Einrichtung sind insbesondere nachfolgende Kriterien von belang:
Zeitpunkt der Anmeldung, Alter und Geschlecht, Lebensbedingungen, Übereinstimmung mit den konzeptionellen Grundüberlegungen. - Diese Aufzählung enthält keine Wertigkeit, jedoch werden soziale Aspekte vorrangig berücksichtigt. Bei gleichen Voraussetzungen werden Geschwister von Kindern, die bereits in der Einrichtung aufgenommen sind, vorrangig berücksichtigt. Ansonsten entscheidet bei vergleichbaren Voraussetzungen der Zeitpunkt der Anmeldung.
III. Elternbeteiligung
- Eine engagierte Zusammenarbeit der Eltern mit den Mitarbeitern unserer Kindertagesstätte ist erwünscht und auch erforderlich. Dazu wird auch der Besuch der Elternversammlungen/-abende vorausgesetzt.
- im Sinne einer gelungenen Erziehungspartnerschaft wird Mindestens einmal im Jahr ein Gespräch der Erzieher:innen mit den Eltern angeboten. Diese Gespräche sind verbindlich. Sie gewährleisten die individuelle pädagogische Betreuung der Kinder.
- Bei Verhinderung der Eltern soll das Gespräch innerhalb der nächsten sechs Wochen stattfinden. Das wiederholte Nichtwahrnehmen der Gesprächstermine kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.
- Ein regelmäßiger und pünktlicher Besuch des Kindes in der Einrichtung ist u. a. Voraussetzung für eine pädagogische Gruppenarbeit. Unregelmäßige Teilnahme oder mehrfache Verspätung ohne vorherige Benachrichtigung können Gründe für einen Vereinsausschluss sein.
IV. Mitarbeit der Mitglieder
- Unser Verein ist als anerkannte Elterninitiative gleichzeitig Arbeitgeber mit der damit verbundenen Verantwortung aller. Gemäß dieser Vereins- und Beitragsordnung verpflichten sich sämtliche Mitglieder zu regelmäßiger aktiver Mitarbeit. Nur dadurch können die Zielsetzungen unseres Vereins und die Qualität unserer Einrichtung auf Dauer gewährleistet werden.
- Art und Umfang der aktiven Mitarbeit beträgt die verpflichtende Übernahme aller anfallender Teedienste und der damit verbundenen Tätigkeiten (Tee kochen, Wasser bringen, Geschirr spülen, Handtücher waschen, Bauwagen reinigen, Müll sammeln, Toilette reinigen) sowie die regelmäßige Teilnahme an gemeinsamen Aktionstagen. Pro Familie verpflichtet sich mindestens ein Elternteil sich aktiv in eine Arbeitsgruppe einzubringen. Die Arbeitsgruppen werden zu Beginn des Kita-Jahres gemeinsam verteilt. Vorstandsmitglieder sind vom Teedienst befreit.
- Im Fall, dass ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Mitarbeit nicht nachkommt, liegt ein Verstoß gegen unsere Vereins- und Beitragsordnung vor. Dies kann auf Grundlage der Satzung zum Ausschluss aus dem Verein und damit verbunden zum Verlust des Kindergartenplatzes führen.
V. Beiträge
- Zur Finanzierung unseres Kindergartens werden neben dem städtischen Betriebskostenzuschuss von den Mitgliedern finanzielle Beiträge geleistet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird laut Satzung §8 Abs.5 jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge gliedern sich wie folgt:
2.2 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich nach der Anzahl der Kinder einer Familie, die den Kindergarten besuchen:
Familien, aus denen ein Kind die Einrichtung besucht, zahlen 90,00 EUR monatlich.
Familien, aus denen zwei Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen, zahlen 150,00 EUR monatlich.
2.3. Zahlungsweise
Die Berechnung der laufenden Kosten erfolgt auf Basis von Jahresmittelwerten. Somit sind diese Beiträge durchgängig, d.h. auch während betrieblicher Schließungszeiten und während persönlicher Fehlzeiten (z. B. Urlaub, Krankheit) zu entrichten. Die Beiträge sind ab dem Vertragsbeginn zu zahlen, auch wenn die Eingewöhnung aus organisatorischen Gründen später beginnt.
2.4. Kündigung
2.4.1. Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt laut Satzung §4 Abs. 5 3 Monate zum Monatsende. Mit Wirkung zum Monatsende Mai und Juni sind Kündigungen nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes möglich.
2.4.2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag bis zum Ende der Kündigungsfrist zu zahlen, auch wenn das Kind die Einrichtung nicht mehr besucht. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist unabhängig von der Zahlung des Trägeranteils und des von der Stadt Köln erhobenen Elternanteils.
VI. Ausschluss
Ein Ausschluss aus der Kita wird als letztmögliche Maßnahme gesehen. Vorher wird eine Einigung mit allen Parteien auf verschiedenen Ebenen angestrebt.
- Ausschlussgründe
Die Leitung unserer Einrichtung kann den Ausschluss eines Kindes vom weiteren Besuch beantragen, wenn
1.1 erhebliche Anpassungsprobleme über einen längeren Zeitraum befürchten lassen, dass ein Einleben in die Gruppe nicht mehr erfolgen wird;
1.2. ein regelmäßiger Besuch der Einrichtung durch das Kind nicht mehr erfolgt;
1.3. eine pädagogische Zusammenarbeit mit den Eltern nicht mehr möglich ist;
1.4. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die pädagogische Arbeit in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigen. - Problemlösungen
2.1. Vor dem Ausschluss ist auf eine einvernehmliche Lösung des Problems hinzuwirken. Im Einzelfall sind insbesondere die nachfolgenden jeweils geeigneten Hilfsmittel auszuschöpfen:
2.2. Einschalten des Elternrates;
2.3. Rücksprache mit dem Jugendamt, Einschalten von Erziehungs- oder psychologischen Beratungsstellen;
2.4. sonstige Beratungs- oder Hilfsangebote. - Regularien
3.1. Ein Ausschluss aus der Einrichtung ist nur im schriftlichen Einvernehmen von pädagogischer Leitung, Vereinsvorstand und Elternrat zulässig.
3.2. Der Ausschluss aus der Einrichtung bedarf, unter Angabe der Gründe, der Schriftform. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich Widerspruch einlegen.
3.3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Widerspruchs unter Einbeziehung der pädagogischen Leitung und des Elternrates zu entscheiden und das Mitglied schriftlich zu informieren.
3.4. Der Ausschluss aus der Einrichtung wird mit Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist bzw. mit Ablauf der Entscheidungsfrist, jedoch frühestens zum Ersten des Folgemonats wirksam.
Köln, 2025